- Besteht die Mieterseite aus einer Personenmehrheit, so kann ein Mieter im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund einer Ermächtigung der übrigen Mieter die Rückgewähr der Kaution im eigenen Namen geltend machen, wenn er die Kaution allein geleistet hat (str.).1)
Flatow in Schmidt-Futterer, § 551 Rdn. 103; J. Emmerich in Bub/Treier, V Rdn. 390.
- Im Übrigen kann einer der Mieter den Kautionsrückzahlungsanspruch seiner Mitmieter auch dann geltend machen, wenn sie diesen an ihn abgetreten haben.2)
AG Paderborn vom 17.12.2020 - 51a C 165/20, ZMR 2021, 251.
Zwar sind einzelne, zu einem Gesamthandsvermögen gehörende Ansprüche grundsätzlich nicht selbständig abtretbar. Eine Ausnahme ist jedoch dann zuzulassen, wenn sich die Gläubigergemeinschaft im Abwicklungsstadium befindet und insbesondere nur noch ein gemeinsamer Anspruch besteht, wie der Kautionsrückzahlungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses.3)
AG Hamburg vom 27.03.1997 - 37 b C 711/96, WuM 1997, 435; LG Kiel vom 06.01.1982 - 1 S 1182/81, WuM 1982, 217; Sternel, V Rdn. 14.
- Hiervon abgesehen, kann bei Mietermehrheit die Rückgabe der Sicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden.4)
LG Saarbrücken vom 25.10.1991 - 13 BS 144/91, ZMR 1992, 60.
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