1. Mehrheit von Mietern

Autor: Emmert

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- Besteht die Mieterseite aus einer Personenmehrheit, so kann ein Mieter im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund einer Ermächtigung der übrigen Mieter die Rückgewähr der Kaution im eigenen Namen geltend machen, wenn er die Kaution allein geleistet hat (str.).1)

- Im Übrigen kann einer der Mieter den Kautionsrückzahlungsanspruch seiner Mitmieter auch dann geltend machen, wenn sie diesen an ihn abgetreten haben.2)

Zwar sind einzelne, zu einem Gesamthandsvermögen gehörende Ansprüche grundsätzlich nicht selbständig abtretbar. Eine Ausnahme ist jedoch dann zuzulassen, wenn sich die Gläubigergemeinschaft im Abwicklungsstadium befindet und insbesondere nur noch ein gemeinsamer Anspruch besteht, wie der Kautionsrückzahlungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses.3)

- Hiervon abgesehen, kann bei Mietermehrheit die Rückgabe der Sicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden.4)

Praxistipp: