1. Mietspiegel

Autor: Emmert

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Macht der Mieter zivilrechtlich Ansprüche auf Rückforderung überhöhter Mietanteile geltend, kann das Gericht auf einen vor Ort vorhandenen Mietspiegel zurückgreifen. Es ist nicht verpflichtet, sich zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete eines Sachverständigen zu bedienen.2)

Allerdings muss sich das Gericht mit substantiiert vorgetragenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Mietspiegels befassen.3) Regelmäßig wird jedenfalls ein repräsentativer, nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode erstellter und fortgeschriebener Mietspiegel dem Sachverständigengutachten aufgrund der seiner Erstellung zugrundeliegenden ungleich größeren Datenmenge vorzuziehen sein,4) so dass teilweise sogar vertreten wird, dass allein ein Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch im Zusammenhang mit Mietpreisüberhöhungsprozessen heranzuziehen ist. Allerdings gilt die Richtigkeitsvermutung des §  Abs.  in diesem Fall nicht. Nicht repräsentative, insbesondere einvernehmlich ausgehandelte Mietspiegel können ebenso wie im Mieterhöhungsprozess auch im Mietpreisüberhöhungsprozess nicht als Beweismittel herangezogen werden.