1. Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 559 Abs. 1 BGB

Autor: Emmert

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Der Begriff der Modernisierungsmaßnahme in § 559 Abs. 1 BGB ist deckungsgleich mit dem des § 555b BGB. Erforderlich ist damit eine bauliche Veränderung, wobei dieser Begriff weit zu fassen ist. Auch wenn eine Veränderung der Bausubstanz nicht erforderlich ist,1)

muss eine Zustandsveränderung im Vergleich mit dem Zustand unmittelbar vor Beginn der baulichen Maßnahme eingetreten sein.2) Eine bloße Änderung des Nutzungszwecks der Mietsache3) stellt aber ebenso wenig wie die Aufteilung eines Gebäudes in Wohneigentum eine bauliche Maßnahme dar.4) Keine bauliche Maßnahme ist auch die Möblierung der Wohnung durch den Vermieter mit Küchengeräten,5) transportablen Duschkabinen oder nicht verklebten Teppichböden.6) Etwas anderes gilt dann, wenn die eingebrachten Gegenstände fest mit der Wohnung verbunden werden, so z.B. bei Installation einer erst noch in die Wohnung einzupassenden Einbauküche7) oder der Verklebung des Teppichbodens.8)

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