1. Notwendige Aufwendungen

Autor: Emmert

a) Gesetzliche Regelung

92

Nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Mieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er

- einen Mangel beseitigt hat, und

- dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig war.

Der Unterschied der Regelung in § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Regelung in Nr. 1 liegt darin, dass es um bestimmte Notmaßnahmen des Mieters geht, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollten.

b) Notwendigkeit der Maßnahme

93

Es muss sich um Maßnahmen handeln, ohne die das Gebäude oder wesentliche Teile schwer beschädigt oder auf Dauer abgängig würden. Hierzu gehört die Beseitigung von Schäden, die sich zerstörerisch auf das Mietobjekt auswirken, und die Durchführung von Arbeiten, die darauf abzielen, eine drohende Gefahr abzuwenden.1)

Eine "Notreparatur" einer Heizung bei Außentemperaturen von ca. 17 °C fällt nicht hierunter.2)

Grundsätzlich muss sich die Tätigkeit des Mieters darauf beschränken, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, da die Erfüllung seiner Vertragspflichten dem Vermieter vorbehalten ist.3)

Eine Notwendigkeit i.S.d. § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB wird daher nur bejaht werden können, wenn eine .