2. Öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum

Autor: Emmert

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Mit dem Inkrafttreten des WoFG sind gesetzliche Regelungen über Zuschläge für die Untervermietung bei Wohnraum entfallen. Soweit noch nach den §§ 46, 50 WoFG altes Wohnraumförderungsrecht Anwendung findet, kann der Vermieter gem. § 26 Abs. 3 NMV für eine Person 2,50 €, für zwei oder mehr Personen 5 € als Zuschlag verlangen.