Autor: Emmert |
Bei der Verwirkung handelt es sich um einen aus § 242 BGB abgeleiteten Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens,1) wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben darin besteht, dass eine an sich berechtigte Forderung trotz verspäteter Geltendmachung noch weiterverfolgt wird, obwohl der Schuldner darauf vertrauen durfte und sich auch bereits hierauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.2)
1) | Grüneberg/Grüneberg, § 242 Rdn. 55, 87; BGH vom 19.12.2000 - |
2) | Grüneberg/Grüneberg, aaO.; BGH, aaO.; BGH vom 27.06.1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47. |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|