1. Schönheitsreparaturen ohne Fristenplan

Autoren: Özdemir/Wiek

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Für die formularmäßige Übertragung der laufenden („turnusmäßigen“) Schönheitsreparaturen ist die Vereinbarung eines Fristenplans nicht erforderlich. Enthält die Schönheitsreparaturklausel keinen Fristenplan, so gelten nach der Rechtsprechung des BGH die in Fußnote 1 zu § 7 Mustermietvertrag '76 Fassung I genannten Renovierungsfristen (vgl. § 18 Rdn. 4): Im Allgemeinen für Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und für andere Nebenräume alle sieben Jahre.1)

Diesen - lediglich in einer erläuternden Fußnote zum Mustermietvertrag beschriebenen - Fristenplan hält der BGH ohne nähere Begründung für üblich und angemessen. Die Renovierungsklausel muss deutlich regeln, dass der Mieter eine Renovierung nur bei von ihm verursachten Renovierungsbedarf schuldet. Dem genügt die Klausel, dass der Mieter zur Ausführung der notwendigen Arbeiten verpflichtet ist, "soweit zur Beseitigung der durch die Nutzung des Mieters während der Mietzeit entstandenen Abnutzungserscheinungen ein Bedürfnis dafür besteht".2)


1)

BGH, Urt. v. 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84, NJW 1985, 480  f.

2)