1. Sicherheitsleistung nach Vertragsende

Autor: Emmert

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Voraussetzung des Rückgewähranspruchs ist, dass der Mieter die Sicherheitsleistung überhaupt gestellt hat. Fehlt es hieran, so ist der Vermieter auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, die Stellung der Sicherheit zu verlangen.1)

Denn der Mieter befindet sich bei Ablauf des Mietverhältnisses mit der Kautionsleistung in Verzug, und der Vermieter darf zu diesem Zeitpunkt nicht schlechter gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte.2) Er kann daher auch die Zahlung der Zinsen verlangen, die bei vertragsgerechter Stellung der Sicherheit aufgelaufen wären.3)

Der Vermieter hat daher nach der Beendigung des Vertrags grundsätzlich die Wahl, ob er die Sicherheit oder seine Zahlungsansprüche gegen den Mieter einklagt. Er muss jedoch, wenn er die Kaution geltend macht, sein Sicherungsinteresse durch schlüssige Darlegung seiner Zahlungsforderungen gegen den Mieter nachweisen.4)

Die Forderungen sind beispielsweise durch Vorlage von Kostenvoranschlägen für die Behebung von festgestellten Schäden zu spezifizieren. Fehlt es hieran, so kann der Vermieter den Anspruch auf Kautionsleistung nicht geltend machen. Auch zu erwartende Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen können das fortbestehende Sicherungsinteresse begründen.