Autor: Emmert |
Einen gesetzlichen Ausschluss der Gewährleistungsansprüche des Mieters regeln die §§ 536b, 536c BGB für die dort genannten Fallkonstellationen, nämlich
- positive Mangelkenntnis des Mieters bei Vertragsschluss (§ 536b Satz 1 BGB), | |
- grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss, sofern vom Vermieter nicht arglistig verschwiegen (§ 536b Satz 2 BGB), | |
- vorbehaltlose Annahme der mangelhaften Sache trotz Kenntnis (§ 536b Satz 2 BGB), | |
- Verstoß gegen die Mängelanzeigepflicht (§ 536c Abs. 2 Satz 2 BGB). |
Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte berührt grundsätzlich nicht den Erfüllungsanspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands wie auch dessen sich hieraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht.1)
1) | BGH vom 18.06.1997 - XII ZR 63/95, WuM 1997, 488. |
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