1. Überblick

Autor: Emmert

164

Einen gesetzlichen Ausschluss der Gewährleistungsansprüche des Mieters regeln die §§ 536b, 536c BGB für die dort genannten Fallkonstellationen, nämlich

- positive Mangelkenntnis des Mieters bei Vertragsschluss (§ 536b Satz 1 BGB),

- grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss, sofern vom Vermieter nicht arglistig verschwiegen (§ 536b Satz 2 BGB),

- vorbehaltlose Annahme der mangelhaften Sache trotz Kenntnis (§ 536b Satz 2 BGB),

- Verstoß gegen die Mängelanzeigepflicht (§ 536c Abs. 2 Satz 2 BGB).

Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte berührt grundsätzlich nicht den Erfüllungsanspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands wie auch dessen sich hieraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht.1)


1)

BGH vom 18.06.1997 - XII ZR 63/95, WuM 1997, 488.