Mit der Einführung des Entschuldungsverfahrens für Verbraucher und den hierzu seit 01.07.2014 geltenden Neuerungen in Bezug auf die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte1) ergeben sich Auswirkungen auf bestehende oder auch abgeschlossene Mietverhältnisse.
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