1. Unabdingbarkeit der Kündigungsschutzrechte

Autoren: Thanner/Wiek

68

Die Kündigungsschutzrechte des Mieters nach § 573 Abs. 1 -3 BGB können nicht zu seinem Nachteil abbedungen werden (§ 573 Abs. 4 BGB). Das gilt sowohl für die materiellen als auch für die formellen Voraussetzungen der Kündigungserklärung.

69

§ 573 Abs. 4 BGB gilt nicht für den Aufhebungsvertrag. Der Mieter kann also durch Individualvereinbarung mit dem Vermieter das Mietverhältnis aufheben. Unwirksam sind jedoch mietvertragliche Vereinbarungen, durch welche die Schutzrechte aus § 573 BGB umgangen werden, wenn etwa der Mieter schon im Mietvertrag ein Angebot auf Vertragsaufhebung abgibt, welches der Vermieter jederzeit annehmen kann.1)

Unwirksam sind derartige Vereinbarungen auch, wenn der Mieter durch Vortäuschen nicht vorhandener Kündigungsgründe zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gezwungen wird.2)

70