1. Unbefugte Gebrauchsüberlassung

Autoren: Thanner/Wiek

37

§ 553 BGB a.F. knüpfte die fristlose Kündigung an die unbefugte Gebrauchsbelassung an einen Dritten, während § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB von unbefugter Gebrauchsüberlassung spricht. Dieser Unterschied fällt jedoch nicht ins Gewicht, da gem. § 543 Abs. 3 BGB die Kündigung erst nach Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zulässig ist.

a) Begriff der Gebrauchsüberlassung

38

Unter Gebrauchsüberlassung fällt die Untervermietung oder die unentgeltliche Überlassung eines Teils der Mieträume oder der gesamten Mietsache an einen Dritten. Darunter fällt auch die Aufnahme eines Dritten in die Wohnung in der Absicht, einen gemeinsamen Hausstand zu führen oder eine Wohngemeinschaft zu begründen.1)

Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder die eigenen Kinder aufgenommen oder Besucher für eine vorübergehende Zeit beherbergt werden. Zum alleinigen Gebrauch darf der Mieter die Räume seinen Angehörigen jedoch nicht überlassen.2)


1)

Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 543 BGB Rdn. 118; Streyl in Schmidt-Futterer, § 543 BGB Rdn. 144 ff.

2)