Autor: Emmert |
Der wesentliche Unterschied des WoFG zum früheren Wohnungsförderungsrecht zeigt sich im Hinblick auf die Festlegung der für die geförderte Wohnung zu zahlenden Miete und ihre Erhöhung. Anstelle des früheren Kostenmietrechts finden im Wesentlichen die allgemeinen, auch für den preisfreien Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 556 ff. BGB Anwendung, sofern sich aus dem WoFG nicht Sonderregelungen ergeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sogenannte höchstzulässige Miete, die z.B. das Recht des Vermieters zur Durchführung von Mieterhöhungen nach den allgemeinen Vorschriften begrenzt.
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