1. Untervermietung der gesamten Wohnung

Autor: Emmert

100

Ist die Gestattung der Untervermietung vertraglich nicht vereinbart, ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis für die gesamte Wohnung besteht grundsätzlich nicht.1)

Die Erlaubnis kann auch konkludent erteilt werden, allerdings stellt die bloße Hinnahme der Drittüberlassung durch den Vermieter ohne weitere Anhaltspunkte noch keine stillschweigende Erlaubnis dar.

Der Mieter hat bei Verweigerung oder nicht fristgemäßer Erteilung der Erlaubnis nur das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einen Anspruch auf Begründung der Verweigerung hat der Mieter nicht.

101

Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 573d Abs. 2 BGB drei Monate. Diese kurze Kündigungsfrist gilt gem. § 575a Abs. 3 BGB auch für befristete Mietverträge.

a) Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB

102

Notwendige, aber auch ausreichende Voraussetzung dieses Kündigungsrechts ist die Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer des vorgesehenen Untermieters in der Anfrage des Mieters,2)

soweit der Vermieter nicht weitere Informationen zur Person des Untermieters verlangt. Der Mieter ist nicht verpflichtet, Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Untermieters zu machen.