1. Vertragliche Vereinbarungen

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Mietparteien können zu Beginn oder während des Mietverhältnisses vereinbaren, dass der Mieter dem Vermieter Sicherheiten für dessen Ansprüche stellt. Die Mietsicherheit oder Mietkaution findet sich nahezu in jedem Wohn- oder Geschäftsraummietvertrag als Sicherungsmittel des Vermieters gegen wirtschaftliche Risiken der Vermietung wieder. Durch die Vereinbarung wird eine Nebenleistungspflicht des Mieters begründet.1)

Während bei Gewerberaummietverhältnissen (s.a. § 42 Rdn. 21 ff.) die Grenzen derartiger Vereinbarungen lediglich durch die §§ 134, 138 BGB gezogen werden, sind bei preisfreien Wohnraummietverhältnissen die Einschränkungen des § 551 BGB zu beachten. Bei preisgebundenen Wohnraummietverhältnissen erfolgt eine weitere Einschränkung durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG bzw. § 50 Abs. 1 WoFG, § 9 Abs. 5, Abs. 1 WoBindG. Bei Mischmietverhältnissen (s.o. § 3 Rdn. 28 ff.) ist § 551 BGB anwendbar, wenn die Wohnnutzung überwiegt. Im Fall des Kautionsbetrugs des Mieters kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht (vgl. § 26 Rdn. 107 ff.).

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§ 551 BGB gibt dem Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Mieter auf Sicherheitenstellung, sondern setzt vielmehr eine wirksame vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Erbringung einer solchen Sicherheit voraus.2)