Autoren: Griebel/Wiek |
Die Mietparteien können zu Beginn oder während des Mietverhältnisses vereinbaren, dass der Mieter dem Vermieter Sicherheiten für dessen Ansprüche stellt. Solche Vereinbarungen in Form der Mietsicherheit oder Mietkaution finden sich nahezu in jedem Wohn- oder Geschäftsraummietvertrag als Sicherungsmittel des Vermieters gegen wirtschaftliche Risiken der Vermietung wieder. Durch die Vereinbarung wird eine Nebenleistungspflicht des Mieters begründet.1) Während bei Gewerberaummietverhältnissen (s.a. § 42 Rdn. 21 ff.) die Grenzen derartiger Vereinbarungen lediglich durch die §§ 134, 138 BGB gezogen werden, sind bei preisfreien Wohnraummietverhältnissen die Einschränkungen des § 551 BGB zu beachten. Bei preisgebundenen Wohnraummietverhältnissen erfolgt eine weitere Einschränkung durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG bzw. § 50 Abs. 1 WoFG, § 9 Abs. 5, Abs. 1 WoBindG. Bei Mischmietverhältnissen (s.o. § 3 Rdn. 28 ff.) ist § 551 BGB anwendbar, wenn die Wohnnutzung überwiegt. Im Fall des Kautionsbetrugs des Mieters kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht (vgl. § 26 Rdn. 107 ff.).
§ 551 BGB gibt dem Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Mieter auf Sicherheitenstellung, sondern setzt vielmehr eine wirksame des Mieters zur Erbringung einer solchen Sicherheit voraus.
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