Autoren: Özdemir/Wiek |
Klauseln, die eine Rückgabe der Wohnung in "ordnungsgemäßem", "vertragsgemäßem" oder "besenreinem" Zustand vorsehen, legen dem Mieter keine besondere Renovierungspflicht auf. Sie stellen lediglich eine Ausprägung der allgemeinen Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB dar. Konkret bedeutet "besenrein", dass die Mietsache ohne grobe Verschmutzungen zurückzugeben ist.1)
1) | BGH, Urt. v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05, NZM 2006, 691 Rdn. 26. |
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