1. Vertragstypen

Autor: Emmert

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Die Vorschrift findet Anwendung auf alle Mietverhältnisse sowie über § 581 Abs. 2 BGB auch auf Pachtverträge; für die Landpacht gilt der inhaltsgleiche § 591b BGB.1)

Darüber hinaus gilt er für alle sonstigen Nutzungsverhältnisse, welche rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet sind.2)

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Soweit es lediglich zu einer tatsächlichen Gebrauchsüberlassung kommt, ein wirksamer Vertragsschluss aber scheitert, kommt eine ggf. analoge Anwendung des § 548 BGB in Betracht.3)


1)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 548 Rdn. 4.

2)

OLG Dresden vom 29.10.2021 - 5 U 892/21, ZMR 2022, 363.

3)

Streyl, aaO.; BGH vom 22.02.2006 - XII ZR 48/03, NZM 2006, 509.