Autor: Emmert |
Die Vorschrift findet Anwendung auf alle Mietverhältnisse sowie über § 581 Abs. 2 BGB auch auf Pachtverträge; für die Landpacht gilt der inhaltsgleiche § 591b BGB.1) Darüber hinaus gilt er für alle sonstigen Nutzungsverhältnisse, welche rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet sind.2)
Soweit es lediglich zu einer tatsächlichen Gebrauchsüberlassung kommt, ein wirksamer Vertragsschluss aber scheitert, kommt eine ggf. analoge Anwendung des § 548 BGB in Betracht.3)
1) | Streyl in Schmidt-Futterer, § 548 Rdn. 4. |
2) | OLG Dresden vom 29.10.2021 - 5 U 892/21, ZMR 2022, 363. |
3) | Streyl, aaO.; BGH vom 22.02.2006 - XII ZR 48/03, NZM 2006, 509. |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|