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Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, worunter gem. § 26 Abs. 1 der II. BV bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV die zur Verwaltung des Grundstücks oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Kosten für Arbeitskräfte und Einrichtungen zu verstehen sind, aber auch die Kosten der Aufsicht und der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit sowie schließlich die Kosten für die gesetzlich vorgesehenen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
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Zu den Verwaltungskosten gehören hierbei insbesondere Bank- und Kontoführungsgebühren1) OLG Karlsruhe vom 06.05.1988 - 9 ReMiet 1/88, WuM 1988, 204; LG Lübeck vom 15.03.1983 - 14a S 289/82, WuM 1983, 239. | |
und Kosten der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen, soweit es sich nicht um Wasser- bzw. Heizkostenabrechnungen handelt, deren Erstellungskosten nach der HeizkV oder Nr. 2, 4-6 der II. BV umlagefähig sind. Ist eine Hausverwaltung tätig oder führt der Hausmeister Verwaltungstätigkeiten durch (s.o. § 14 Rdn. 63 ff.), dürfen auch diese Kosten nicht umgelegt werden. Eine vom Vermieter an den Hausmeister gezahlte "Notdienstpauschale" zählt ebenfalls zu den nicht umlagefähigen Verwaltungskosten.2)BGH vom 18.12.2019 - VIII ZR 62/18, NZM 2020, 457. | |
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