1. Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO

Autor: Griebel

36

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anordnung einer Zwangsverwaltung für einen persönlichen Gläubiger unzulässig (§ 89 InsO). Wird das nicht beachtet, so hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung am Insolvenzgericht nach § 766 ZPO.1)


1)

BGH, Beschl. v. 06.05.2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447.