1. Voraussetzungen

Autoren: Thanner/Wiek

45

Die Störung muss so schwerwiegend und nachhaltig sein, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Hausfrieden wird gestört, wenn der Mieter durch die Nutzung der Mietsache die anderen Mieter mehr als unvermeidlich beeinträchtigt. Die Störung muss nachhaltig sein, also dauerhaft sein oder jedenfalls häufiger vorkommen.1)

Praxistipp: