1. Voraussetzungen der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

Autoren: Thanner/Wiek

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Die Gesundheitsgefährdungen müssen eine Folge der Beschaffenheit der Räume sein, was nur dann der Fall ist, wenn die Mieträume unabhängig von ihrer jeweiligen Nutzung und unabhängig von der Person des Mieters, insbesondere auch im unbewohnten Zustand, mit den gefahrtragenden Eigenschaften behaftet sind. Subjektive Empfindlichkeiten des Mieters haben außer Betracht zu bleiben.1)

Ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beurteilen, auch wenn dieser Kenntnisstand bei Vertragsschluss noch nicht bestanden haben sollte.2)

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Eine Gesundheitsgefährdung muss konkret drohen. Sie muss auch erheblich sein, es muss also die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung bestehen.3)

Eine Schädigung muss aber nicht bereits eingetreten sein. Eine Gefährdung liegt auch dann vor, wenn die Mietsache nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzt werden kann, solange diese Besorgnis nur begründet ist.4)

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Ob der Vermieter die Gefährdung verschuldet hat, ist unerheblich.5)

Das Kündigungsrecht besteht jedoch dann nicht, wenn der Mieter den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst herbeigeführt hat.