Nach § 152 Abs. 2 ZVG tritt der Zwangsverwalter während der Dauer der Beschlagnahme in vollem Umfang mit den jeweils bestehenden Rechten und Pflichten, soweit nicht besondere Gläubigerschutzvorschriften eingreifen, in den bestehenden Mietvertrag ein. Andere Besitzmittlungsverhältnisse fallen allerdings nicht unter diese Vorschrift, somit auch nicht die Beitragsleistung eines Gesellschafters nach §§ 705, 706 BGB.1)
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