1. Vorbemerkung

Autor: Emmert

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Soll der Mieter Sicherheiten stellen, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Die Parteien können die Stellung einer Mietsicherheit durch den Mieter sowohl bei Beginn des Mietverhältnisses im Mietvertrag als auch noch nachträglich vereinbaren. Die Vereinbarung einer Mietsicherheit ist auch formularmäßig möglich, sofern ihre Höhe nicht den üblichen Rahmen übersteigt.1)


1)

OLG Brandenburg vom 04.09.2006 - 3 U 78/06, GE 2006, 1402.