1. Wahlmöglichkeiten des Vermieters zwischen einer Mieterhöhung nach § 559 BGB und einer nach § 558 BGB

Autor: Emmert

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Führt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch, steht es ihm frei, ob er die angefallenen Kosten nach § 559 BGB auf den Mieter umlegt oder eine Anpassung der bislang gezahlten Miete an die für die nunmehr modernisierte Wohnung ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB vornimmt.1)

Grundsätzlich ist er sogar zur Kombination beider Mieterhöhungsmöglichkeiten berechtigt, wobei jedoch Einschränkungen zu beachten sind.

Hat der Vermieter wegen der Modernisierungsmaßnahme die Miete an die für die modernisierte Wohnung ortsübliche Vergleichsmiete angehoben, gestattet ihm der BGH2)

gleichwohl eine weitere Mieterhöhung nach §§ 559  ff. BGB. Allerdings ist in diesem Fall der - nachfolgend geltend gemachte - Modernisierungszuschlag der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB möglichen Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558  ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf § 559 BGB gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.3)

Praxistipp:

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