1. Zivilrechtliche Folgen

Autor: Emmert

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Soweit die vereinbarte Miete die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, ist die Mietvereinbarung gem. § 134 BGB teilweise nichtig. Änderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete wirken sich somit direkt auch auf den Umfang der Teilnichtigkeit aus. Nach h.M. ist bei der Feststellung der Mietpreisüberhöhung die als Vergleichsmaßstab dienende ortsübliche Vergleichsmiete in Jahresabständen zu ermitteln.1)

Steigt die ortsübliche Vergleichsmiete, kann die Mietpreisüberhöhung somit entfallen.2) Fällt die ortsübliche Vergleichsmiete, kann eine zunächst nicht zu beanstandende Mietvereinbarung nunmehr gegen § 5 WiStG verstoßen,3) weil der Vermieter die dann überhöhte Miete annimmt (str.).4) Allerdings ist eine stark fallende ortsübliche Vergleichsmiete regelmäßig ein Indiz für eine entspannte Wohnungsmarktlage, so dass es nunmehr an einem geringen Angebot i.S.v. § 5 WiStG fehlen wird und der Mieter aus diesem Grund die Miete weiterhin in vollem Umfang schuldet.

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