1. Zulässige Erfassungssysteme

Autor: Emmert

a) Allgemein

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Gemäß § 4 Abs. 1 HeizkV hat der Gebäudeeigentümer den Wärme- und Warmwasserverbrauch der Nutzer zu erfassen. § 4 Abs. 2 HeizkV schreibt hierfür die Anbringung von Einrichtungen zur Verbrauchserfassung in den jeweiligen Räumen vor. Ausgenommen sind gem. § 4 Abs. 3 HeizkV Gemeinschaftsräume, sofern es sich nicht um Räume mit nutzungsbedingt hohem Wärmeverbrauch wie Schwimmbäder oder Saunen handelt.

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Zulässig sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler. Wärmezähler sind (genaue, aber teure und daher seltene) eichpflichtige Messgeräte, die die verbrauchten Energieeinheiten anzeigen. Heizkostenverteiler arbeiten entweder (preisgünstig, daher am gebräuchlichsten) nach dem Verdunstungsprinzip oder (genauer) mit elektrischer Messgrößenerfassung; sie zeigen keine physikalischen Größen an, sondern sind Hilfsverfahren, die es ermöglichen, den Energieverbrauch mehrerer Nutzer in Relation zueinander zu setzen.

Praxistipp:

Da es sich bei Heizkostenverteilern nicht um Verbrauchsmessgeräte handelt, sind sie auch nicht eichpflichtig.1)