1. Zuständigkeit

Autor: Emmert

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Zuständig für die Förderung sind die Länder, die Wohnraumförderung als eigene Angelegenheit durchführen, § 3 Abs. 2 WoFG. Sie legen insbesondere das Verwaltungsverfahren fest, soweit das WoFG hierzu keine Regelung trifft, und bestimmen durch Landesrecht die für die Förderung zuständige Stelle.1)

Darüber hinaus haben die Länder gem. § 5 Abs. 2 WoFG auf Grundlage des WoFG Gesetze und Bestimmungen über die Durchführung der Förderung und deren Voraussetzungen zu erlassen. Neben den Ländern können gem. § 3 Abs. 4 WoFG auch die Gemeinden im Rahmen der jeweiligen Landesvorschriften das WoFG anwenden, wenn sie mit eigenen Mitteln Wohnraumförderung betreiben wollen.


1)

Die entsprechenden Regelungen finden sich in den DVWoFG der Bundesländer.