| Autor: Emmert |
Nach Anordnung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter berechtigt, Mietverträge im eigenen Namen abzuschließen.1) Schließt der Zwangsverwalter eigene Mietverträge ab, hat er zwingend § 6 Abs. 2 ZwangsverwalterVO zu beachten und bestimmte haftungsbeschränkende Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen (s.u. § 46 Rdn. 44).
In bereits bestehende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gem. § 152 Abs. 2 ZVG ein, sofern die Mietsache bereits überlassen war.2) Endet die Zwangsverwaltung, tritt der Eigentümer oder im Fall der Zwangsversteigerung der Ersteigerer in die vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Mietverträge ein.3)
|
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|