Autor: Emmert |
Der Klageantrag ist nach Herausgabe der Mietsache gerichtet auf Duldung der Wegnahme, nicht auf Herausgabe.40) Demontage- und Transportkosten gehen also zu Lasten des Mieters.
Der Streitwert wird gem. § 6 ZPO bestimmt nach dem - i.d.R. geringeren - Verkehrswert, den die Sachen nach ihrer Trennung vom Gebäude haben; die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sind nicht zu berücksichtigen.41)
40) | BGH, NJW 1981, |
41) | BGH vom 12.06.1991 - XII ZR 30/91, WuM 1991, 562. |
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