10. Verwirkung

Autor: Emmert

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Zahlt der Mieter die Miete trotz nachträglich eingetretener Kenntnis des Mangels vorbehaltlos über einen längeren Zeitraum weiter, verwirkt er trotz vorangegangener Mangelanzeige sein Minderungsrecht.68)

Es lebt erst wieder auf, wenn der Mieter eine Verstärkung des Mangels dartun kann69) oder sich die Vertragsbedingungen ändern.70)

Der Mieter kann sein Minderungsrecht auch analog § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB. verwirken, wenn er die Mängelbeseitigung grundlos vereitelt,71)

indem er z.B. den vom Vermieter beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigert.72) Er ist dann ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt, zugleich entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist.73)

Praxistipp: