Autor: Emmert |
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit von Abstandsvereinbarungen, durch die sich der Vermieter verpflichtet, an den Mieter für die Aufgabe der Mietsache Zahlungen zu leisten. An regelungsbedürftigen Punkten sind insbesondere zu nennen:
Verpflichtet sich ein Vermieter gegen Räumung der Wohnung zu einer Abstandszahlung, so stellt sich die Frage, ob der Vermieter generell mit Aufrechnungsmöglichkeiten ausgeschlossen sein soll oder ob die Abstandzahlung womöglich nur hinsichtlich bestimmter Ansprüche gelten soll. In der Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, dass grundsätzlich von einem Aufrechnungsverbot im Hinblick auf die Abstandszahlung ausgegangen werden kann, nicht jedoch für den Fall, in dem die Ansprüche gegen den Mieter auf von ihm begangenen unerlaubten Handlungen beruhen.1) Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich hier auf jeden Fall eine klare Regelung.
1) | LG Braunschweig vom 23.05.1990 - |
Im Wege der Auslegung kann einer Aufhebungsvereinbarung zu entnehmen sein, dass darin der Vermieter schlüssig auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verzichtet, wenn die vorzeitige Auflösung auf den Wunsch des Vermieters zurückgeht.2) Auch hier empfiehlt sich in der Vereinbarung eine klarstellende Regelung.
2) | , II Rdn. 435. |
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