2. AGB-Vereinbarung der früheren Kündigungsfristen

Autoren: Griebel/Wiek

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Satz 2 des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB der Neuregelung greift ein, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. durch AGB vereinbart sind. Das kann eine wörtliche oder sinngemäße Wiederholung sein, die im Fließtext des Vertrags oder einer Fußnote6)

enthalten sein kann. Soweit ein Formularvertrag zu den Kündigungsfristen ohne konkrete Bemessung nur auf die gesetzliche Regelung verweist ("Es gilt das Gesetz"), wurde schon bisher überwiegend eine dynamische Verweisung auf die zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Kündigungsfristen angenommen. Von der Rechtsprechung nicht entschieden ist der Fall, dass die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen nicht in einer Fußnote, sondern in einem Anhang abgedruckt waren. Fußnoten und Anhänge, die die Kündigungsfristen des §  Abs.  Satz 1 und  a.F. wiederholten, sind jedenfalls durch die Neuregelung erledigt. Soweit man auch in der Anhang- oder Fußnotentechnik oder sogar in der bloßen Verweisung auf das Gesetz eine Vereinbarung der früheren gesetzlichen Kündigungsfristen sieht, handelt es sich jedenfalls um eine AGB-Regelung, die nach der Neuregelung keinen Bestandsschutz mehr hat.