2. Anfängliche subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen)

Autor: Emmert

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Befinden sich die Mieträume im Besitz oder im Eigentum eines Dritten, so dass dem Vermieter - und nur ihm - die Überlassung der Räume nicht möglich ist (dem Dritten wäre es ja möglich), so liegt ein Rechtsmangel vor (zum Rechtsmangel vgl. nachfolgend § 21 Rdn. 157  ff.). Ist der Vermieter also zur Überlassung der Mieträume wegen des entgegenstehenden Rechts des Dritten nicht in der Lage, so haftet er dem Mieter - unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Gewährleistungsregeln der §§ 536  ff. BGB erst ab Übergabe eingreifen sollen - nach § 536a Abs. 1 BGB verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. In der Praxis sind dies insbesondere die Fälle der Doppelvermietung in allerlei Spielarten.

Weitere Beispiele:

Vermietung widerspricht der Teilungserklärung,6)

Miteigentum eines Dritten, Nießbrauch eines Dritten, unerlaubte Untervermietung.

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