2. Ansatzfähige Kosten, Spezifizierung

Autor: Emmert

a) Allgemein

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Welche Kosten angesetzt werden können, ergibt sich - übereinstimmend mit § 2 Nr. 4 BetrKV  - aus § 7 Abs. 2 HeizkV.

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Dies sind zunächst die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung. Die Menge der verbrauchten Brennstoffe ist, wenn die Brennstoffversorgung nicht - wie bei einer Gasheizung - leitungsgebunden erfolgt, aus dem Anfangsbestand (der dem Endbestand des Vorjahres entsprechen muss), den Zukäufen während des Abrechnungszeitraums und dem Restbestand am Ende der Heiz- oder Abrechnungsperiode zu ermitteln. Diese sind jeweils nach Menge und Preis anzugeben. Der Wert der verbrauchten Brennstoffmenge ist in der Weise zu berechnen, dass vom Wert des Anfangsbestands zzgl. dem Wert der Zukäufe der Wert des Endbestands abgezogen wird, wobei davon auszugehen ist, dass die zuerst vorhandenen bzw. gekauften Brennstoffe zuerst verbraucht wurden; daher ist für den Wert des Restbestands jeweils der Mengenpreis der letzten Lieferung(en) zugrunde zu legen, nicht etwa ein Durchschnittspreis.4)

Bei leitungsgebundener Brennstoffversorgung sind Menge und Kosten der bezogenen Brennstoffe anzugeben.

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Trinkgelder bei der Anlieferung sind nach überwiegender Ansicht,5)

ebenso wie Vorfinanzierungskosten für den Brennstoffkauf, nicht umlegbar. Kosten des sind die Stromkosten für Brenner und Pumpen.