2. Ansprüche

Autor: Emmert

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Die Vorschrift erfasst zum einen Ersatzsprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB) und zum anderen Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz und Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen (§ 548 Abs. 2 BGB).

a) Ansprüche des Vermieters

aa) Allgemeines

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§ 548 Abs. 1 BGB erfasst alle Ersatzansprüche des Vermieters, wobei es auf den Rechtsgrund nicht ankommt, solange sie nur aus dem vertragswidrigen Zustand der Mietsache abgeleitet werden können.4)

Betroffen sind also Ansprüche aus vertragswidrigem Gebrauch5)oder der Verletzung der Obhuts- und Anzeigepflicht und der Anspruch auf Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen und Schadensersatz wegen deren Unterlassung,6) wie auch aus sämtlichen Folgeregelungen: z.B. Anspruch auf Erstattung des Mietausfalls, der dadurch entstanden ist, dass die Mieträume gerade wegen des unrenovierten Zustands nicht gleich weitervermietet werden konnten, sofern ein Nachmieter zur Verfügung stand.7) Darunter fallen auch die Rückbaupflichten des Mieters, insbesondere seine Instandsetzungspflicht bei Vertragsende,8) auch wenn diese vertraglich begründet wurde.