2. Antennen

Autor: Emmert

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Der Mieter hat einen Anspruch auf Anbringung einer Außenantenne, wenn die störungsfreie Teilnahme am Rundfunk- und Fernsehprogramm durch eine Zimmerantenne nicht gewährleistet ist; anderslautende mietvertragliche Regelungen stehen dem nicht entgegen.1)

Vom Vermieter angebotene Alternativen (z.B. eine Dachbodenantenne) braucht der Mieter nur bei gleichwertiger Empfangsqualität zu akzeptieren.2) Die Kosten der Installation, der Wartung wie auch aller Reparaturen hat der Mieter zu tragen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat er die Antenne auf eigene Kosten zu entfernen; allerdings kann der Vermieter das Wegnahmerecht unter den Voraussetzungen des § 552 Abs. 1 BGB abwenden.

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Der Anspruch des Mieters auf Installation einer Außenantenne besteht jedoch nur, solange der Vermieter keine Gemeinschaftsantenne errichtet.3)

Der Mieter ist zum Anschluss verpflichtet, auch wenn er bereits eine Einzelantenne besitzt.4) Ein Anspruch des Mieters auf Umrüstung der vorhandenen Antenne, etwa zum Empfang neuer Sender, besteht grundsätzlich nicht;5) der Mieter ist allerdings zur Erweiterung der Gemeinschaftsantenne auf eigene Kosten berechtigt, sofern damit allenfalls geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz verbunden sind.