2. Aufwendungsersatzanspruch gem. § 555d Abs. 6 BGB

Autor: Emmert

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Hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs verweist § 555d Abs. 6 BGB auf den Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen nach § 555a Abs. 3 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf sämtliche Sach- und Arbeitsleistungen des Mieters, die nach Sachlage objektiv erforderlich erschienen ("angemessener Umfang").7)

Darunter fallen z.B. die Kosten anderweitiger Unterbringung des Mieters und seiner Familie in einer Ersatzwohnung8) oder einem angemessenen Hotel, sofern dies wegen Art und Umfang der Maßnahme tatsächlich notwendig ist (dann aber Anrechnung des ggf. gem. § 536 BGB entfallenden Mietanspruchs sowie ersparter privater häuslicher Aufwendungen), sowie die Kosten für die vorübergehende Auslagerung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen.9)

Praxistipp:

Das Gericht kann einen angemessenen erstattungsfähigen Mindestbetrag für die Kosten der außerhäuslichen Unterbringung gem. § 287 ZPO schätzen, sofern hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen.10)

Praxistipp:

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