Autoren: Griebel/Wiek |
Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag, im Fall einer einverständlichen vorzeitigen Aufhebung einen bestimmten Betrag (häufig: eine Monatsmiete) als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung an den Vermieter zu zahlen, wird als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.2) Denn üblicherweise werden die Bedingungen einer Vertragsaufhebung erst in der Aufhebungsvereinbarung festgelegt, so dass der Vertragspartner des Verwenders - falls nicht besondere Umstände vorliegen - mit einer entsprechenden Klausel bereits im Mietvertrag nicht rechnen muss. Falls eine solche Klausel Vertragsbestandteil geworden ist, so ist sie jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie dem Mieter konkludent den Nachweis abschneidet, dass dem Vermieter infolge der vorzeitigen Beendigung Kosten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.3)
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