2. Ausnahmen und Übergangsvorschriften

Autor: Emmert

a) Ausnahmen

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§ 79 Abs. 4 GEG regelt die Ausnahmen von der Ausstellungs- und Verwendungspflicht.

aa) Kleine Gebäude

Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften über den Energieausweis überhaupt nicht anzuwenden, § 49 Abs. 4 Satz 1 GEG. Was hierunter zu verstehen ist, definiert § 3 Abs. 1 Nr. 17 GEG. Ein kleines Gebäude ist hiernach ein Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche.

bb) Baudenkmäler

Bei Baudenkmälern besteht gemäß § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG zwar grundsätzlich eine Ausstellungs- und Vorlagepflicht nach Maßgabe des § 80 Abs. 1, Abs. 2 GEG, die Absätze 3-7, die die Fälle des Verkaufs, der Teilung nach WEG und der Vermietung betreffen, finden hingegen keine Anwendung. Baudenkmal im Sinne dieser Vorschrift ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GEG ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine Gebäudemehrheit.

b) Übergangsvorschriften