Autor: Emmert |
Die Auswahl der Erhöhungsvarianten hat Auswirkungen auf die Berechnung der Kappungsgrenze. Erhöht der Vermieter die Miete lediglich nach § 559 BGB, spielt allein die Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB eine Rolle. Der Erhöhungsbetrag ist bei der Berechnung der Kappungsgrenze gem. § 558 Abs. 3 BGB für einen Zeitraum von drei Jahren nicht zu berücksichtigen, da Erhöhungen nach § 559 BGB für diese Zeitspanne außer Betracht bleiben. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist bei der Berechnung der Kappungsgrenze von der erhöhten einheitlichen Gesamtmiete auszugehen.8)
8) | LG Essen vom 14.01.1994 - |
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