2. Auswirkungen der Auswahl der Mieterhöhungsvarianten auf die Kappungsgrenze

Autor: Emmert

a) Allgemein

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Die Auswahl der Erhöhungsvarianten hat Auswirkungen auf die Berechnung der Kappungsgrenze. Erhöht der Vermieter die Miete lediglich nach § 559 BGB, spielt allein die Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB eine Rolle. Der Erhöhungsbetrag ist bei der Berechnung der Kappungsgrenze gem. § 558 Abs. 3 BGB für einen Zeitraum von drei Jahren nicht zu berücksichtigen, da Erhöhungen nach § 559 BGB für diese Zeitspanne außer Betracht bleiben. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist bei der Berechnung der Kappungsgrenze von der erhöhten einheitlichen Gesamtmiete auszugehen.8)


8)

LG Essen vom 14.01.1994 - 1 S 451/93, WuM 1994, 217; LG München I vom 12.04.1995 - 14 S 2511/95, WuM 1996, 43.

b) Modernisierungsmieterhöhung und Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB

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Kombiniert der Vermieter die beiden Mieterhöhungsmöglichkeiten, ist die Mieterhöhung nach § 559 BGB bei der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB nicht zu berücksichtigen.

Beispiel: