2. Berechtigtes Interesse

Autoren: Griebel/Wiek

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Grundsätzlich steht nach dem Grundsatz pacta sunt servanda das Vertragsfortführungsinteresse des Vermieters im Vordergrund.4)

Bei der Bewertung der dem entgegenstehenden Interessen des Mieters ist § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen, nach welchem der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt. Will der Mieter nur deshalb ausziehen, weil er eine qualitativ bessere, billigere, verkehrsgünstigere oder aus ähnlichen Gründen für ihn wirtschaftlich besser geeignete Wohnung beziehen möchte, stellt dies kein berechtigtes Interesse dar.5) Auch finanzielle Probleme des Mieters sind dann nicht relevant, wenn er die Wohnung untervermieten oder das Mietverhältnis nach Verweigerung der Untervermietungserlaubnis durch den Vermieter kündigen kann.6)

Schließlich spielt auch die restliche Dauer des Mietverhältnisses eine Rolle. Je kürzer diese ist, desto schwerwiegender muss das Interesse des Mieters an der Vertragsaufhebung sein.7)

Das berechtigte Interesse des Mieters wiegt umso schwerer, je länger die restliche Vertragszeit dauert. Demgegenüber muss sich der Mieter am Vertrag festhalten lassen, wenn die restliche Vertragsdauer verhältnismäßig kurz ist.