2. Beschlagnahme und ihr Umfang

Autor: Griebel

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Die Zwangsversteigerung wird durch Beschluss nach § 20 Abs. 1 ZVG angeordnet und führt zur Beschlagnahme des Grundstücks. Es gelten hier die zur Zwangsverwaltung dargestellten Grundsätze (s.o. § 46 Rdn. 30  ff.).

Wirksam wird sie mit Zustellung des Beschlusses an den Schuldner/Eigentümer oder Eingang des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts beim Grundbuchamt. Entscheidend ist der frühere Zeitpunkt. Die Beschlagnahme wirkt als Veräußerungsverbot, Verfügungen sind also gegenüber dem Antragsgläubiger unwirksam (§ 23 Abs. 1 ZVG; §§ 135 Abs. 1, 136 BGB), gegenüber dem die Teilungsversteigerung betreibenden Gläubiger eines Miteigentümers bleibt die Verfügungsbefugnis allerdings erhalten, wenn nicht der Gläubiger sich dagegen durch einen Antrag auf Versteigerung auch des Miteigentumsanteils oder die Eintragung einer Sicherungshypothek absichert.3)

Die Beschlagnahme umfasst:

- den Grundbesitz gem. § 20 Abs. 1 ZVG,

- den vollständigen Haftungsverband einer Hypothek (§ 865 ZPO, § 20 Abs. 2 ZVG mit §§ 1120 - 1129 BGB), insbesondere

- Zubehör und wesentliche Grundstücksbestandteile,

- Forderungen gegen Versicherungen (soweit grundstücksbezogen).

Sie erfasst nicht:

- eingebrachte Sachen oder Einbauten des Mieters4)

(§§  und  Abs. , ),