Autor: Emmert |
Nach der früheren h.M., bestätigt durch den BGH,15) gehörten zu den schon die Zulässigkeit der Klage betreffenden besonderen Prozessvoraussetzungen
der Ablauf der Zustimmungs- und Überlegungsfrist, § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB, | |
ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen. |
Fehlte es an einer dieser Voraussetzungen, war die Klage als unzulässig abzuweisen.
15) | BGH v. 11.07.2018 - VIII ZR 136/17, NZM 2018, 742; BGH v. 13.11.2013 - VIII ZR 413/12, WuM 2014, |
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