2. Besondere Wohnraummietverhältnisse

Autoren: Griebel/Wiek

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Von dem Kernbereich der §§ 549  ff. BGB, die hauptsächlich dem Mieterschutz dienen, hat es seit Einführung dieser Regelungen Ausnahmen für bestimmte Mietverhältnisse gegeben. Wie aus § 549 Abs. 2 BGB ersichtlich, finden die wohnraummietrechtlichen Vorschriften der §§ 549 -577a BGB nicht gleichermaßen auf alle Mietverhältnisse über Wohnraum Anwendung. Vielmehr sieht § 549 Abs. 2, 3 BGB bestimmte Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen nach § 549 Abs. 2 BGB

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Gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB finden die Vorschriften über die Mieterhöhung (mit Ausnahme von § 5 WiStG und § 138 BGB) und den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum keine Anwendung auf folgende Mietverhältnisse:

aa) Nur zum vorübergehenden Gebrauch vermieteter Wohnraum

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