2. Besondere Wohnraummietverhältnisse

Autoren: Griebel/Wiek

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Von dem Kernbereich der §§  549  ff. BGB, die hauptsächlich dem Mieterschutz dienen, hat es seit Einführung dieser Regelungen Ausnahmen für bestimmte Mietverhältnisse gegeben. Wie aus §  549 Abs.  2 BGB ersichtlich, finden die wohnraummietrechtlichen Vorschriften der §§  549 -577a BGB nicht gleichermaßen auf alle Mietverhältnisse über Wohnraum Anwendung. Vielmehr sieht §  549 Abs.  2, 3 BGB bestimmte Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen nach §  549 Abs.  2 BGB

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Gemäß §  549 Abs.  2 Nr. 1-3 BGB finden die Vorschriften über die Mieterhöhung (mit Ausnahme von §  5 WiStG und §  138 BGB) und den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum keine Anwendung auf folgende Mietverhältnisse:

aa) Nur zum vorübergehenden Gebrauch vermieteter Wohnraum

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