Autoren: Griebel/Wiek |
Von dem Kernbereich der §§ 549 ff. BGB, die hauptsächlich dem Mieterschutz dienen, hat es seit Einführung dieser Regelungen Ausnahmen für bestimmte Mietverhältnisse gegeben. Wie aus § 549 Abs. 2 BGB ersichtlich, finden die wohnraummietrechtlichen Vorschriften der §§ 549 -577a BGB nicht gleichermaßen auf alle Mietverhältnisse über Wohnraum Anwendung. Vielmehr sieht § 549 Abs. 2, 3 BGB bestimmte Ausnahmen vor:
Gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB finden die Vorschriften über die Mieterhöhung (mit Ausnahme von § 5 WiStG und § 138 BGB) und den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum keine Anwendung auf folgende Mietverhältnisse:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|