2. Betriebskostenpauschale

Autor: Emmert

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Vereinbaren die Parteien eine Betriebskostenpauschale, so hat der Mieter die festgelegten Zahlungen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der Betriebskosten zu leisten. Eine Abrechnung unterbleibt. Der Vermieter übernimmt damit das Risiko, dass die tatsächlich anfallenden Kosten nicht gedeckt sind.4)

Er braucht jedoch im Fall einer Überdeckung dem Mieter nichts zurückzuzahlen. Nachdem derartige Pauschalen regelmäßig mit einem "Sicherheitspolster" hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Betriebskosten vereinbart werden, enthalten sie insoweit einen verdeckten Nettomietanteil, der jedoch bei steigenden Betriebskosten aufgezehrt wird.5) Die Vereinbarung auch einer die Gesamthöhe der anfallenden Betriebskosten übersteigenden Pauschale ist grundsätzlich zulässig, muss sich aber an § 5 WiStG messen lassen.6)

Sinken die der Berechnung der Pauschale zugrundeliegenden Betriebskosten nachträglich, hat der Vermieter gem. § 560 Abs. 3 BGB eine Reduzierung der Pauschale vorzunehmen, ohne dass es einer Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf (s.u. § 14 Rdn. 298).

Praxistipp:

Ist eine Pauschale von vornherein zu hoch angesetzt, findet § 560 Abs. 3 BGB, der eine Reduzierung der Pauschale bei nachträglich sinkenden Betriebskosten vorsieht, keine Anwendung.7)