2. Beweislast

Autoren: Özdemir/Wiek

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Die Beweislast für die Übergabe einer unrenovierten bzw. renovierungsbedürftigen Wohnung hat nach Ansicht des BGH der Mieter.28)

Rückt man von dem nicht sonderlich klaren "Gesamteindruck" ab und stellt stattdessen, wie es sich gehört, auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung ab, so entschärft sich das Problem der Beweislast. Der Mieter muss dann nicht nach längerem Zeitablauf noch die Erforderlichkeit behaupteter Renovierungsarbeiten bei Mietbeginn nachweisen, sondern braucht nur vorzutragen, dass die Wohnung bei Übergabe nicht komplett neu renoviert war. Dafür reichen schon gewisse Anhaltspunkte aus. In Rahmen seiner sekundären Darlegungslast29) obliegt es dann dem Vermieter, den Zeitpunkt der letzten Renovierung, der eine Tatsache aus seiner Sphäre betrifft, darzulegen. Wenn der Vermieter nicht substantiiert bestreitet, gilt die Behauptung des Mieters über den Anfangszustand nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Lag der Zeitpunkt der letzten Renovierung nach dem Auszug des Vormieters, so ist es Sache des Mieters, nicht unerhebliche Gebrauchsspuren bei Mietbeginn nachzuweisen.

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