2. Die Rechtslage vor Überlassung des Mietobjekts

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Mit Eröffnung des Verfahrens rückt der Insolvenzverwalter vollumfänglich in die Rechtsposition des Schuldners ein. Auf ihn geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO über, s.o. § 46 Rdn. 116 ff.