Autoren: Thanner/Wiek |
Bei einer Mehrheit von Mietern können Unklarheiten im Vertragsverhältnis auftreten. Dabei sind verschiedene Vertragsgestaltungen zu unterscheiden:
Die gesetzliche Vertretungsmacht des § 1357 BGB umfasst nicht den Abschluss des Mietvertrags, weil dies über die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse weit hinausgeht.2) Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte wird nur derjenige Vertragspartei, der den Vertrag unterschrieben hat.3) Jedoch nimmt die Rechtsprechung bei Unterzeichnung durch nur einen Ehegatten im Fall der Wohnungsmiete an, dass dieser zugleich in Vertretung und mit Vollmacht des anderen Ehegatten unterschrieben hat, wenn Merkmale für eine Stellvertretung vorliegen (z.B. wenn auch der nicht unterzeichnende Teil an den Vertragsverhandlungen beteiligt war4)) oder dass der andere konkludent dem Vertrag beitritt, indem er etwa eine Mieterhöhungsvereinbarung oder eine Duldung zur Modernisierung unterzeichnet.5)
2) | LG Mannheim, Urt. v. 24.02.1993 - 4 S 112/92, ZMR 1993, 415; Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. I 22. |
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