2. Divergenz zwischen Rubrum und Unterschrift

Autor: Emmert

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Regelmäßig werden die im Rubrum genannten Personen auch den Mietvertrag unterzeichnen. Ist die im Rubrum genannte Person jedoch nicht mit der den Vertrag unterzeichnenden Person identisch, stellt sich die Frage, wer aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet wird. Zwar kann dem Rubrum entnommen werden, welche Person überhaupt Vertragspartei sein soll. Allerdings ergibt sich erst aus der Unterschrift dieser Person, dass diese auch Vertragspartei werden will. Wird im Rubrum nur eine Person als Partei bezeichnet, führt die Unterschrift einer anderen Person daher regelmäßig nicht zum Vertragsschluss mit der im Vertrag bezeichneten Person, es sei denn, es liegt ein Fall der Stellvertretung vor. Bei Personenmehrheiten ist danach zu unterscheiden, ob der zwar im Rubrum genannte, den Vertrag aber nicht unterzeichnende Mitmieter/Mitvermieter wirksam von den übrigen Unterzeichnern vertreten wurde oder nicht.