2. Duldungs- und Kostentragungspflicht des Mieters

Autor: Emmert

a) Duldungspflicht

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Der Mieter hat die Ausstattung mit Messeinrichtungen zu dulden, § 4 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz HeizkV. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Wartung, Instandhaltung und insbesondere die Ablesung der Einrichtungen sowie auf deren Austausch durch neuere Geräte.5)

Dies gilt auch für funkbasierte Ablesegeräte,6) deren Einbau der Mieter nicht unter Hinweis auf seine "Funkwellenangst" verweigern darf. Die Duldungspflicht besteht auch, wenn der Gebäudeeigentümer durch die Installation eines zusätzlichen Messgeräts eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung schließen will.7) Soweit sie das Betreten der Mieträume erforderlich macht, kann der Vermieter den Zutritt nach rechtzeitiger Ankündigung verlangen.8) Der Vermieter kann die Verbrauchserfassungsgeräte auch in der laufenden Abrechnungsperiode einbauen und ab dem Einbau verbrauchsabhängig abrechnen.9)